Allgemeine Geschäftsbedingungen der ProChance Asset GmbH
§ 1 Geltung
1.1
Alle Leistungen und Angebote der ProChance Asset GmbH (nachfolgend „ProChance“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die ProChance mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn ProChance ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn ProChance auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
2.1
Alle Angebote der ProChance sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann ProChance innerhalb von vier Wochen nach Zugang annehmen.
2.2
Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen ProChance und dem Auftraggeber ist – sofern vorhanden – der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der ProChance vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
2.3
Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der ProChance nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insb. per Telefax oder per E-Mail.
2.4
Angaben der ProChance zum Gegenstand der Leistung (zB Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen (zB Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.5
Das von ProChance erstellte Angebot und die Kostenschätzung enthält durchzuführende Maßnahmen an dem jeweiligen Objekt. Diese Maßnahmen werden nicht von ProChance sondern von bauausführenden Unternehmen und Projektbeteiligten durchgeführt, die der Auftraggeber unter Mitwirkung von ProChance direkt beauftragt. Diese Leistungen werden im Folgenden „durchzuführende Maßnahmen“ genannt.
2.6
Ohne eine entsprechende Vereinbarung ist ProChance weder berechtigt noch verpflichtet, im Namen des Auftraggebers Erklärungen abzugeben oder Handlungen vorzunehmen. Erst aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zwischen den Parteien hinsichtlich der Vertretung und nach erteilter Vollmacht kann ProChance für den Auftraggeber Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen.
2.7
Sofern nicht anderweitig in dem Angebot als Leistung der ProChance ausgewiesen, ist ProChance nur verpflichtet, Protokolle der Baubesprechungen anzufertigen. Für eine darüber hinausgehende Pflicht zur Erstellung von Dokumenten durch ProChance bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
2.8
Der von ProChance bei der Angebotserstellung sowie bei der Erstellung der Kostenschätzung der durchzuführenden Maßnahmen zu Grunde gelegte Maßstab entspricht den Standardqualitäten (mittlere Art und Güte). Sollte der Auftraggeber höhere Qualitäten wünschen, muss er dies ProChance ausdrücklich mitteilen.
2.9
ProChance behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der ProChance weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der ProChance diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
§ 3 Vergütung, Auftragserweiterung und Zahlung
3.1
Die Vergütung der ProChance gilt für den in den Angeboten aufgeführten Leistungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Vergütung versteht sich in EUR netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich im Angebot ausgewiesen ist.
3.2
Die von ProChance im Angebot und der Kostenschätzung angegebenen Preise für die durchzuführenden Maßnahmen sind Kostenschätzung aufgrund der aktuellen Marktlage und der bis dahin durchgeführten Besichtigungen. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Kosten der durchzuführenden Maßnahmen aufgrund näherer Begutachtung im Laufe des Projekts und aufgrund der dabei gewonnenen Erkenntnisse höher ausfallen können. Weiterhin können sich die Kosten der durchzuführenden Maßnahmen aufgrund von Preisschwankungen, Erhöhung der Materialkosten oder Mehraufwand (bspw. Mehrstunden) ändern.
3.3
Andere Preise und Kosten für die durchzuführenden Maßnahmen ergeben sich zudem, sofern der Auftraggeber höhere Qualitäten gem. 2.8 wünscht.
3.4
Wünscht der Auftraggeber über die im Angebot genannten durchzuführenden Maßnahmen weitere Maßnahmen und Leistungen, stellt dies eine Erweiterung des Auftrags dar, welche höhere Kosten und Preise verursacht.
3.5
Ergeben sich höhere Kosten für die durchzuführenden Maßnahmen aufgrund 3.2, 3.3 und 3.4 erhöht sich die Vergütung der ProChance entsprechend. Ab einer Gesamtauftragssumme der durchzuführenden Maßnahmen von EUR 100.000 ist ProChance berechtigt, von dem Auftraggeber den Abschluss eines schriftlichen Vertrages auf Grundlage des Vertragsmusters der ProChance zu verlangen.
3.6
Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei ProChance. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
3.7
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Leistung erfolgt ist.
3.8
ProChance ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der ProChance durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. Wenn Abschlagszahlungen zwischen den Parteien vereinbart sind, ist ProChance berechtigt, die weitere Ausführung ihrer Leistungen zu verweigern, sobald der Auftraggeber mit der Zahlung mindestens einer Abschlagszahlung mehr als 7 Werktage im Verzug ist.
§ 4 Leistungszeitraum und Leistungsfristen
4.1
Von ProChance in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
4.2
ProChance kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der ProChance gegenüber nicht nachkommt.
4.3
Der Leistungszeitraum und die Leistungsfristen verlängern sich automatisch in den folgenden Fällen:
4.3.1
Wenn der Auftraggeber Entscheidungen über die durchzuführenden Maßnahmen nicht innerhalb von 14 Tagen trifft,
4.3.2
Wenn der Auftraggeber Budgets für die durchzuführenden Maßnahmen nicht innerhalb von 14 Tagen freigibt,
4.3.3
Wenn der Auftraggeber die von den bauausführenden Unternehmen/Projektbeteiligten gestellten Rechnungen nicht innerhalb der darin vorgegeben Zahlungsfristen bezahlt,
4.3.4
Wenn für die Planung und Durchführung der Maßnahmen Unterlagen benötigt werden und der Auftraggeber diese nicht innerhalb von 14 Tagen beibringt bzw. nicht beibringen kann, oder
4.3.5
wenn die Einholung der Unterlagen durch ProChance vereinbart wird und der Auftraggeber die dafür notwendige Vollmacht nicht erteilt,
4.3.6
Wenn der Auftraggeber sonstige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, die für die Planung und Durchführung der Maßnahmen notwendig sind.
Der Leistungszeitraum und die Leistungsfristen verlängern sich in den vorstehenden Fällen um die Zeit, die vergeht, bis die vorstehenden Entscheidungen, Freigaben, Zahlungen und Mitwirkungen getätigt sind und das daraus folgende Hindernis beseitigt ist.
4.4
ProChance haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines von ProChance geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die ProChance nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse ProChance die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist ProChance zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber ProChance vom Vertrag zurücktreten.
4.5
ProChance ist nur zu Teilleistungen berechtigt, wenn
4.5.1
die Teilleistung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
4.5.2
die Leistung der restlichen Arbeiten sichergestellt ist und
4.5.3
dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, ProChance erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
4.6
Gerät ProChance mit einer Leistung in Verzug oder wird ihr eine Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der ProChance auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
§ 5 Erfüllungsort, Abnahme
5.1
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Hamburg, soweit in dem Angebot oder Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
5.2
Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Leistung als abgenommen, wenn
5.2.1
die Leistung abgeschlossen ist,
5.2.2
ProChance dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem 5.2 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
5.2.3
seit der Leistung 10 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung des Objekts, auf das die Leistung sich bezieht, begonnen hat (zB die Anlage oder Teile dessen in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit der Leistung 10 Werktage vergangen sind und
5.2.4
der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines der ProChance angezeigten Mangels, der die Nutzung des Objekts, auf das sich die Leistung bezieht, unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
§ 6 Gewährleistung, Sachmängel
6.1
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der ProChance oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
6.2
Bei Mängeln ist ProChance nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, dh der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
6.3
Für etwaige Mängel an den durchzuführenden Maßnahmen und/oder den hierbei verwendeten Bauteilen und Stoffen, haftet das jeweilige mit der durchzuführenden Maßnahme betraute bauausführende Unternehmen/der jeweilige Projektbeteiligte. ProChance haftet für durch das Verschulden der bauausführenden Unternehmen/der übrigen Projektbeteiligten verursachte Mängel nicht.
6.4
Es kann immer dazu kommen, dass sich im Laufe des Projekts herausstellt, dass die Durchführung weiterer Maßnahmen notwendig oder angezeigt (aber nicht notwendig) ist. Die Durchführung dieser zusätzlichen Maßnahmen kann von ProChance empfohlen werden und wird nach entsprechender Entscheidung des Auftraggebers ebenfalls von dem Auftraggeber im eigenen Namen beauftragt. ProChance haftet nicht für etwaige Mehrkosten notwendiger zusätzlicher Maßnahmen, die bei der Angebots- und Kostenschätzungserstellung nicht erkennbar gewesen sind. Weiterhin haftet ProChance nicht für Mehrkosten angezeigter zusätzlicher Maßnahmen.
6.5
Etwaige von ProChance dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Muster für Erklärungen (bspw. Mängelrügen oder Verzugsschreiben) erheben keinen Anspruch auf juristische Richtigkeit. ProChance ist weder berechtigt noch verpflichtet, rechtlichen Rat zu erteilen. Es ist Sache des Auftraggebers die von ihm abgegebenen Erklärungen und Dokumente juristisch prüfen und freigeben zu lassen.
6.6
Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der ProChance, kann der Auftraggeber unter den in § 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
6.7
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung der ProChance Veränderungen an dem Objekt oder den Leistungen vornimmt oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
§ 7 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
7.1
Die Haftung der ProChance auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.
7.2
ProChance haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur Einhaltung von Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Objekts ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
7.3
Soweit ProChance gem. 7.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die ProChance bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Die vorstehenden Regelungen dieses 7.3 gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten de ProChance.
7.4
Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der ProChance für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 200.000 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
7.5
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der ProChance.
7.6
Soweit ProChance technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu den von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungen gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
7.7
Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung der ProChance wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 8 Schlussbestimmungen
8.1
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen ProChance und dem Auftraggeber nach Wahl der ProChance Hamburg (Ort) oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen ProChance ist in diesen Fällen jedoch Hamburg (Ort) ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
8.2
ProChance und der Auftraggeber verpflichten sich, die aus dem Bereich der jeweils anderen Vertragspartei stammenden Informationen und Dokumente, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder aus anderen Gründen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eindeutig erkennbar sind, geheim zu halten. Außer wenn dies zur Erreichung des Vertragszweck erforderlich ist, sind die Vertragsparteien nicht berechtigt, solche Informationen oder Dokumente aufzuzeichnen, zu verwerten oder an Dritte weiterzugeben. Die Vertragsparteien haben ihren Arbeitnehmern und Vertretern entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht endet, falls die geheimhaltunsgbedürftigen Informationen allgemein bekannt werden oder während der Dauer der Geheimhaltungspflicht dem Anwender von dritter Stelle ohne Auferlegung einer Geheimhaltungspflicht bekannt werden.
8.3
Die Beziehungen zwischen ProChance und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.
8.4
Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.